Besonders in Ballungsgebieten ist der Wohnungsmarkt angespannt und bezahlbarer Wohnraum lässt sich kaum noch finden. Deshalb will der Gesetzgeber neugebaute Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind, durch eine Sonderabschreibung fördern. Vorgesehen ist, dass Vermieter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den drei Folgejahren Sonderabschreibungen in Höhe von jeweils 5% geltend machen können zusätzlich zur linearen 2%-igen Gebäudeabschreibung.
Die Förderung ist an Voraussetzungen gebunden:
- Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für Wohnzwecke vermietet werden.
- Die Baukosten dürfen maximal 3.000€ je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Davon werden maximal 2.000€ je Quadratmeter gefördert. Neubauten mit hohem Standard und Wohnungsmodernisierungen sind nicht begünstigt.
- Bauanträge müssen zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden.
- Eine Sonderabschreibung darf letztmalig 2026 geltend gemacht werden, auch wenn der vierjährige Inanspruchnahmezeitraum noch nicht abgeschlossen ist (z. B. bei Wohnungen, die erst 2024 fertiggestellt werden).
Eine Doppelförderung durch Sonderabschreibung und Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig
Quelle: ETLK-Adhoga, Haufe-Steuern | Foto: colourbox.com