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Wann haftet der Mieter?

Wann haftet der Mieter?

Kratzer, Dellen, Wasserflecken: Parkettböden sehen nach einigen Jahren oft mitgenommen aus – vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des Bodens ab.

Wohnen hinterlässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür geradestehen. „Entscheidend ist, ob es sich um normale Abnutzung handelt oder ob die Schäden darüber hinausgehen“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. Das bedeutet: Oberflächliche Kratzer und kleine Kerben sind auf Dauer unvermeidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke an Stellen, wo ein Möbelstück gestanden hat. Tiefe Kratzspuren etwa von Tieren, Wasserflecken oder starker Abrieb von Stuhlrollen sind hingegen vermeidbar. „Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behandeln, zumindest in einem zumutbaren Umfang“, erklärt R+V-Experte Rempel.

Weist der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren auf, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Allerdings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkettboden hat gewöhnlich eine Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens abgeschliffen und versiegelt werden. „Solche Maßnahmen sind aber grundsätzlich Sache des Vermieters und gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen“, sagt Rempel. Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen durchzuführen, können andere Regeln gelten.

Autor: Franck Winnig | Quelle: R&V | Foto: colourbox.com

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