Ein Beschluss, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft per Telefonkonferenz gefasst wurde, entfaltet keine Rechtswirkung. So entschied das Amtsgericht Königsstein i.Ts. mit Beschluss vom 16. November 2007. Gemäß § 23 WEG seien Beschlüsse grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen; das Gesetz sehe eine Telefonkonferenz nicht vor. Eine schriftliche Zustimmung aller Eigentümer sei vorliegend ebenfalls nicht erfolgt.
Praxistipp: Die Entscheidung ist nicht überraschend. Sie orientiert sich strikt am Wortlaut des § 23 Abs. 1-3 WEG, wonach Beschlüsse der WEG in einer Versammlung zu fassen sind oder der schriftlichen Zustimmung aller Eigentümer bedürfen. Sowohl Verwalter als auch Eigentümer sollten diese Regelung bei einer Beschlussfassung nicht aus den Augen verlieren.
Autor: Lars Kutz/bethge-legal.com | Quelle: AG Königsstein i.Ts, Beschluss vom 16. November 2007, 27 C 955/07, NZM 2008, 171 | Foto: colourbox.com